Standesamt
Das Standesamt befindet sich in der ersten Etage des Rathauses.
Hauptaufgaben:
Mitarbeiter des Standesamts:
| Herr Gilles Heller | Tel.: 33 01 44 - 219 |
| E-Mail: etatcivil@walfer.lu |
Eheschließungen
Standesamtliche Ehen können nur in der Gemeinde geschlossen werden, in der einer der beiden Eheleute seinen rechtlichen Wohnsitz hat.
Das zukünftige Brautpaar kann in der Regel den Tag der Hochzeit frei wählen, während der Standesbeamte die Uhrzeit festlegt.
Das Aufgebot wird an zehn aufeinanderfolgenden Tagen veröffentlicht. Das Aufgebot kann erst nach Vorlage einer vorehelichen ärztlichen Bescheinigung, die vor weniger als zwei Monaten ausgestellt wurde, veröffentlicht werden.
Ausländische Staatsangehörige werden gemäß ihres Personalstatus verheiratet.
weitere Informationen auf der Seite "de Guichet"
Lebenspartnerschaft
Eine Lebenspartnerschaft bezeichnet eine Gemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die als Paar zusammenleben und eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben.
Die Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft schließen möchten, müssen persönlich beim Standesbeamten der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder gemeinsamen Wohnorts erscheinen.
Die Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, können die vermögensrechtlichen Folgen der Partnerschaft in einer von ihnen verfassten schriftlichen Vereinbarung festlegen. Diese Vereinbarung kann jederzeit nach der Begründung der Lebenspartnerschaft abgeschlossen oder geändert werden.
Die Lebensgemeinschaft endet: durch eine gemeinsame Erklärung der beiden Lebenspartner, durch eine einseitige Erklärung eines der beiden Lebenspartner (der andere Lebenspartner ist jedoch zuvor über diese Entscheidung durch eine entsprechende von einem Gerichtsvollzieher zuzustellende Benachrichtigung in Kenntnis zu setzen).
Die Lebenspartnerschaft kann entweder durch eine gemeinsame Erklärung der beiden Partner oder durch eine einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Auflösung der Lebenspartnerschaft muss persönlich vor dem Standesbeamten, der die Lebenspartnerschaft geschlossen hat, erklärt werden, auch wenn die beiden Lebenspartner nach der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort innerhalb des Großherzogtums Luxemburg gewechselt haben oder ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort ins Ausland verlagert haben.
weitere Informationen auf der Seite "de Guichet"
Geburt
Jede Geburt muss beim Standesamt des Geburtsortes gemeldet werden. Diese Meldung muss innerhalb von 5 Tagen nach der Geburt erfolgen. Der Tag der Entbindung wird bei dieser Frist nicht mitgerechnet. Da die meisten Entbindungen entweder in der staatlichen Frauenklinik oder in der Privatklinik von Dr. Bohler stattfinden, muss die Geburt dem Standesamt der Stadt Luxemburg gemeldet werden. Anschließend muss das Kind beim Einwohnermeldeamt seines Wohnortes angemeldet werden.
Sterbebenachrichtigung
Der Tod einer Person muss innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Todeszeitpunkt in der Gemeinde gemeldet werden, in der die Person verstorben ist. Die Person, die den Sterbefall meldet, muss den vom Arzt ausgestellten Totenschein und das Familienstammbuch oder andernfalls einen Nachweis über den Zivilstand des Verstorbenen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) vorlegen.
In unserer Gemeinde ist ein Bereitschaftsdienst an Samstagen und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingerichtet. Betroffene werden gebeten, sich telefonisch mit den Beauftragten unter 691 509 694 in Verbindung zu setzen.
Staatsangehörigkeit
Die luxemburgische Staatsbürgerschaft wird durch Einbürgerung erlangt. Mit dem Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhält der Ausländer die Rechtsstellung eines Luxemburgers mit sämtlichen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Wirkung wird dabei auf die Zukunft beschränkt.
Die Voraussetzungen zur Erlangung der luxemburgischen Staatsbürgerschaft werden vom Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die luxemburgische Staatsbürgerschaft festgelegt:
Der Antragsteller muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Er muss zum Zeitpunkt des Eingangs des Einbürgerungsantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Antragsteller muss seit mindestens sieben Jahren in Folge, die dem Einbürgerungsantrag unmittelbar vorausgehen, im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung von Luxemburg sein und dort seinen tatsächlichen Wohnsitz haben.
- Er muss die Voraussetzung der strafrechtlichen Unbescholtenheit erfüllen.
- Er muss eine Prüfung zur Bewertung seiner mündlichen Sprachkompetenz im Luxemburgischen bestanden haben.
- Er muss Kurse in Staatsbürgerkunde besucht haben.
Antragsteller sind von der Prüfung zur Bewertung der mündlichen Sprachkompetenz im Luxemburgischen und den Kursen in Staatsbürgerkunde befreit, sofern sie mindestens 7 Jahre ihrer Schulzeit in Luxemburg absolviert haben, und zwar entweder an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule, an der die Lehrpläne der öffentlichen Schulen gelten. Die Befreiung gilt ebenfalls für Antragsteller, die vor dem 31. Dezember 1984 über eine Aufenthaltserlaubnis für Luxemburg verfügten und dort seit diesem Tag oder länger wohnen.
Prüfung zur Bewertung der mündlichen Sprachkompetenz im Luxemburgischen
Das nationale Sprachinstitut (Institut national des langues, INL) ist für die Überprüfung und Bescheinigung der mündlichen Sprachkompetenz im Luxemburgischen im Hinblick auf die Einbürgerung zuständig.
Weitere Informationen über die Prüfung zur Bewertung der mündlichen Sprachkompetenz im Luxemburgischen und zur Anmeldung für diese Prüfung
finden Bewerber entweder auf folgender Website:
www.insl.lu (vom INL wurde eine Vorprüfung auf die Website gestellt)
oder direkt beim Institut national des langues:
Adresse: 21, boulevard de la Foire, L-1528 Luxemburg
Telefonnummer: (+352) 26 44 30-1
Faxnummer: (+352) 26 44 30-330
E-Mail-Adresse:secretariat@insl.lu
Kurse in Staatsbürgerkunde
Für die Kurse in Staatsbürgerkunde im Rahmen der Einbürgerung ist die Abteilung für Erwachsenenbildung (Service de la Formation des Adultes) des nationalen Ministeriums für Erziehung und Berufsausbildung (Ministère de l'Education nationale et de la Formation professionnelle) zuständig.
Der Antragsteller muss mindestens drei Kurse besuchen. Am Ende der Kurse finden keine Prüfungen statt. Auf Grundlage einer Anwesenheitsliste wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
Pflichtkurse :
- Die Grundrechte der Bürger und das öffentliche Leben.
- Die staatlichen Institutionen in Luxemburg.
Sonstige Kurse:
- Die Geschichte des Großherzogtums Luxemburg: die Entstehung eines Nationalstaates im 19. Jahrhundert.
- Die Geschichte des Großherzogtums Luxemburg: Luxemburg im 20. Jahrhundert.
- Luxemburg und die europäische Einigung.
- Die luxemburgischen Institutionen auf kommunaler Ebene.
- Die Wirtschaftsstrukturen des Großherzogtums Luxemburg.
- Das Arbeitsrecht in Luxemburg.
- Das Prinzip und das System der Sozialversicherung in Luxemburg.
- Die Medien in Luxemburg.
Es muss mindestens ein Kurs der unter „Sonstige Kurse“ gelisteten Kurse ausgewählt werden.
Weitere Informationen über die Kurse in Staatsbürgerkunde und die Anmeldung für diese Kurse erhalten Antragsteller entweder über folgende Websites:
www.men.public.lu
www.lifelong-learning.lu
oder direkt bei der Abteilung für Erwachsenenbildung (Service de la Formation des Adultes) des nationalen Ministeriums für Erziehung und Berufsausbildung (Ministère de l'Education nationale et de la Formation professionnelle):
Adresse: 29, rue Aldringen, L-1118 Luxembourg
Telefonnummer: (+352) 247-85 100
Faxnummer: (+352) 247-85 113
E-Mail-Adresse: info@men.public.lu
Verfahren
Der Antragstellende muss beim Justizministerium (Ministre de la Justice) einen datierten und unterschriebenen Einbürgerungsantrag stellen. Hierbei kann er das vom Justizministerium zur Verfügung gestellte Formular verwenden. Obwohl der Einbürgerungsantrag an das Justizministerium adressiert ist, muss der Antragsteller den Antrag zusammen mit den sonstigen erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde seines Wohnortes persönlich einreichen.
Die Einbürgerung wird innerhalb einer Frist von 8 Monaten ab der Einbürgerungserklärung durch Erlass des Justizministers bewilligt oder verweigert. Diese Frist gilt nicht im Falle einer Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens. Die Einbürgerung wird am Datum des Ministerialerlasses wirksam.
Doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft
Zum Erwerb der doppelten oder mehrfachen Staatsbürgerschaft muss sich der Antragsteller vorab bei den zuständigen Behörden seines Herkunftslandes/seiner Herkunftsländer (z. B. Botschaft oder Konsulat) erkundigen, ob er im Falle des Erwerbs der luxemburgischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung die ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) behalten kann.
Das Justizministerium richtet eine „Infoline Staatsangehörigkeit“ ein.
Sie können die Telefonauskunft von Luxemburg aus unter der Nummer 8002 1000 (kostenlos) und vom Ausland aus unter der Nummer +352 247-88 5 88 erreichen. Die Infoline ist montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr geschaltet.
Die Formulare und Infoblätter bezüglich des Verfahrens zur Erlangung der Staatsbürgerschaft können über die Website des Justizministeriums unter www.mj.public.lu/nationalite heruntergeladen werden.
Merkblatt zur Staatsangehörigheit auf www.mj.public.lu

